Das Präsidium hat auf Antrag des Verbandsspielausschusses und des Verbandsschiedsrichterausschusses die Ordnungsstrafen in Bezug auf die Gestellung von Pflichtschiedsrichtern angepasst (§ 14,5 und § 21,1,i der Verbandsspielordnung).
Die vorläufige Änderung der Ordnung ist ein Vorteil und führt zu keiner Benachteiligung der Vereine.
Gem. § 21 b) der Satzung kann das Präsidium u.a. die Spielordnung vorläufig ändern und in Kraft setzen. Die Änderung muss auf dem nächsten Verbandstag bestätigt werden.
Alle Ordnungen und die Satzung des WVV sind hier zu finden.